Versteckte Strompreiserhöhung – Stromanbieter müssen nachbessern
Stromanbieter dürfen Ihren Kunden eine Strompreiserhöhung nicht an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 26.06.2020 entschieden. Der Stromanbieter muss ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, denn nur so können Kunden prüfen, ob sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
Strompreiserhöhung als versteckte Informationen in der E-Mail
Im aktuellen Fall hatte ein Stromanbieter seinen Kunden eine E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ geschickt. Die E-Mail enthielt einen Hinweis auf die beigefügte Rechnung und „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag.
Auf Seite 1 der versprochenen Anlage fanden die Kunden dann auch die Rechnung. Erst einige Seiten später unter dem Punkt „Erhöhung Ihres Strompreises“ wurde der neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Angabe über den bisherigen Preise oder die Strompreiserhöhungsspanne lieferte der Stromanbieter nicht.
Stromanbieter verletzt Transparenzgebot
Aus Sicht des Oberlandesgerichts hat der Stromanbieter damit gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn Versorger sind dazu verpflichtet, Verbraucher rechtzeitig und auf transparente, verständliche Weise über eine beabsichtigte Strompreiserhöhung und über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren.