2024-04-24

Versteckte Strompreiserhöhung – Stromanbieter müssen nachbessern

Stromanbieter dürfen Ihren Kunden eine Strom­preis­er­hö­hung nicht an ver­steck­ter Stel­le in einer E-Mail an­kün­di­gen. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln in seinem Ur­teil vom 26.06.2020 ent­schie­den. Der Stromanbieter muss aus­rei­chen­de In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, denn nur so können Kunden prüfen, ob sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Strom­preis­er­hö­hung als versteckte Informationen in der E-Mail

Im aktuellen Fall hatte ein Stromanbieter seinen Kunden eine E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ geschickt. Die E-Mail enthielt einen Hinweis auf die beigefügte Rechnung und „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag.

Auf Seite 1 der versprochenen Anlage fanden die Kunden dann auch die Rechnung. Erst einige Seiten später unter dem Punkt „Erhöhung Ihres Strompreises“ wurde der neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Angabe über den bisherigen Preise oder die Strompreiserhöhungsspanne lieferte der Stromanbieter nicht.

Stromanbieter verletzt Transparenzgebot

Aus Sicht des Oberlandesgerichts hat der Stromanbieter damit gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn Versorger sind dazu verpflichtet, Verbraucher rechtzeitig und auf transparente, verständliche Weise über eine beabsichtigte Strompreiserhöhung und über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren.

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